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Urlaubsanspruch bei Kündigung richtig berechnen: Ein Leitfaden

  • Autorenbild: Denis Franz
    Denis Franz
  • vor 2 Tagen
  • 5 Min. Lesezeit

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist ein komplexer juristischer Vorgang, bei dem die Abwicklung von Urlaubsansprüchen regelmäßig zu Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer führt. Die präzise Berechnung dieser Ansprüche ist jedoch keine Ermessensfrage, sondern unterliegt strikten gesetzlichen Normen, primär dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).


Urlaubsanspruch bei Kündigung – der gesetzliche Rahmen

Der gesetzliche Rahmen für den Erholungsurlaub wird in Deutschland maßgeblich durch das Bundesurlaubsgesetz definiert. Gemäß § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Ziel des Gesetzes ist die Regeneration der Arbeitskraft.


Ein entscheidender Faktor ist die Wartezeit nach § 4 BUrlG: Der volle Urlaubsanspruch wird erst erworben, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat. Vor Erfüllung dieser Wartezeit besteht lediglich ein Anspruch auf Teilurlaub. Bei einer Kündigung wandelt sich der primäre Erfüllungsanspruch (Urlaub in natura) unter Umständen in einen Sekundäranspruch (Urlaubsabgeltung in Geld) um, sofern eine Gewährung des Urlaubs bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses faktisch nicht mehr möglich ist.


Urlaubsanspruch bei Kündigung bis einschließlich 30.06.

Scheidet ein Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte aus, findet die Regelung des Teilurlaubs nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob die sechsmonatige Wartezeit bereits erfüllt wurde oder nicht.


  • Die Zwölftel-Regelung: Dem Arbeitnehmer steht für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.

  • Beispiel: Bei einem vereinbarten Jahresurlaub von 30 Tagen und einem Ausscheiden zum 31. Mai ergibt sich folgende Rechnung:

    30 Tage / 12 * 5 Monate = 12,5 Tage

  • Rundungsvorschrift: Nach § 5 Abs. 2 BUrlG sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Tage aufzurunden. Im obigen Beispiel stünden dem Arbeitnehmer somit 13 Tage zu.


Urlaubsanspruch bei Kündigung nach dem 30.06.

Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte (nach dem 30. Juni), ist entscheidend, ob das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate bestand.


  • Voller gesetzlicher Mindesturlaub: Hat der Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt und scheidet nach dem 30.06. aus, hat er gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei einer 5-Tage-Woche). Eine zeitanteilige Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubs ist in diesem Fall unzulässig.


  • Vertraglicher Mehrurlaub: Viele Arbeitsverträge sehen einen Urlaubsanspruch vor, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht (z. B. 30 Tage statt 20). Für diesen "Mehrurlaub" kann im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart werden, dass er bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nur zeitanteilig (pro rata temporis) gewährt wird. Fehlt eine solche explizite Differenzierungsklausel, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den gesamten vertraglichen Urlaub.


Urlaubsanspruch bei Kündigung berechnen – so geht das


Die korrekte Ermittlung der verbleibenden Urlaubstage erfordert eine systematische Vorgehensweise. Hierbei müssen verschiedene Variablen berücksichtigt werden:

  1. Feststellung des Gesamtanspruchs: Basis ist der im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegte Jahresurlaub.


  2. Prüfung des Austrittsdatums:

    • Austritt  30.06.: Es gilt die Zwölftel-Regelung für den gesamten Urlaub.

    • Austritt > 30.06.: Voller gesetzlicher Mindesturlaub (ggf. pro rata für den Mehrurlaub).


  3. Anrechnung bereits genommener Tage: Die im laufenden Kalenderjahr bereits gewährten Urlaubstage sind vom errechneten Gesamtanspruch abzuziehen.


  4. Berücksichtigung von Resturlaub: Rechtmäßig aus dem Vorjahr übertragene Urlaubstage müssen addiert werden, sofern sie nicht bereits verfallen sind.


Urlaubsanspruch bei Kündigung im Fall einer ordentlichen Kündigung

Bei einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Fristen besteht in der Regel ausreichend Zeit, den Resturlaub "in natura" zu gewähren.

Der Arbeitgeber ist gehalten, den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Häufig erfolgt jedoch eine unwiderrufliche Freistellung im Kündigungszeitraum. Damit diese wirksam auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden kann, muss der Arbeitgeber dies explizit erklären. Eine bloße "bezahlte Freistellung" ohne den Zusatz "unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen" führt rechtlich nicht zwingend zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs.



Urlaubsanspruch bei Kündigung im Fall einer außerordentlichen Kündigung

Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Eine tatsächliche Inanspruchnahme von Urlaub ist somit ausgeschlossen.

Trotz der sofortigen Beendigung erlischt der Urlaubsanspruch nicht. Er wandelt sich in einen Abgeltungsanspruch um. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten (z. B. Diebstahl oder schwere Pflichtverletzung) die Kündigung selbst verschuldet hat. Der Urlaubsanspruch ist ein bereits erdientes Entgelt und keine Belohnung für Betriebstreue.


Urlaubsanspruch bei Kündigung abgelten lassen

Die Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG tritt ein, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.


Berechnungsgrundlage:

Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat (§ 11 BUrlG).


Formel zur Berechnung des Tagessatzes (5-Tage-Woche):

Abgeltungsbetrag = Quartalsverdienst / 65 Tage * verbleibende Urlaubstage

Ausnahmen bei der Urlaubsabgeltung

Es existieren Konstellationen, in denen die Abgeltung modifiziert wird oder entfällt:

  • Tarifvertragliche Ausschlussfristen: Viele Tarifverträge sehen vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb kurzer Fristen (oft 3 Monate) schriftlich geltend gemacht werden müssen, widrigenfalls sie verfallen.


  • Doppelanspruchsverbot: Nach § 6 BUrlG besteht kein Anspruch auf Urlaub, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt oder abgegolten wurde. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Ausscheiden eine entsprechende Urlaubsbescheinigung auszustellen.


9. Urlaubsanspruch bei Kündigung im Fall einer außerordentlichen Kündigung (Vertiefung)

(Hinweis: Dieser Punkt vertieft die spezifische rechtliche Natur des Anspruchs bei fristlosem Ausscheiden.)


Bei einer fristlosen Kündigung entsteht der Abgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch im Moment des Zugangs der Kündigungserklärung. Die Besonderheit liegt darin, dass dieser Anspruch nicht mehr an die Erholungsfunktion gebunden ist. Stirbt ein Arbeitnehmer nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung, geht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung auf die Erben über (BAG-Rechtsprechung in Einklang mit dem EuGH).


Urlaubsanspruch abgelten lassen – Praktische Umsetzung

Die Abgeltung erfolgt üblicherweise mit der letzten Entgeltabrechnung. Der Arbeitnehmer sollte darauf achten, dass:

  1. Die Anzahl der abgegoltenen Tage korrekt ausgewiesen ist.

  2. Die Berechnungsgrundlage (Bruttoentgelt inkl. regelmäßiger Zuschläge, aber ohne einmalige Gratifikationen) korrekt gewählt wurde.

  3. Die Abgeltung lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig behandelt wird.


Ausnahmen bei der Urlaubsabgeltung (Sonderfälle)

  • Langzeitkrankheit: Kann Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, muss er bei Kündigung abgegolten werden. Er verfällt jedoch 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

  • Elternzeit: Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 BEEG). Dies muss er jedoch aktiv erklären; eine automatische Kürzung erfolgt nicht.


Auf Urlaubsanspruch nach Kündigung verzichten

Ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub ist während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gemäß § 13 BUrlG unzulässig und damit rechtsunwirksam. Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen eines Vergleichs oder einer Ausgleichsquittung über die finanzielle Abgeltung disponieren. Solche Vereinbarungen sollten jedoch präzise formuliert sein, um eine Benachteiligung des Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht auszuschließen.


Urlaubsanspruch ermitteln – leicht gemacht

Für eine fehlerfreie Ermittlung empfiehlt sich folgende Checkliste:

  • Ist die sechsmonatige Wartezeit erfüllt?

  • Liegt das Austrittsdatum nach dem 30.06.? (Wenn ja: Voller Mindesturlaub!)

  • Enthält der Arbeitsvertrag eine Kürzungsklausel für den Mehrurlaub?

  • Wurden bereits gewährte Urlaubstage korrekt dokumentiert?

  • Existiert noch Resturlaub aus dem Vorjahr mit Übertragungsberechtigung?


FAQ – Häufig gestellte Fragen


Muss der Arbeitgeber mir eine Urlaubsbescheinigung ausstellen?

Ja, gemäß § 6 Abs. 2 BUrlG ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet. Diese Bescheinigung dient dem Nachweis gegenüber dem neuen Arbeitgeber.


Was passiert mit dem Urlaub, wenn ich während der Kündigungsfrist krank werde?

Urlaubstage, an denen eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit vorliegt, werden nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet (§ 9 BUrlG). Der Urlaubsanspruch bleibt bestehen und muss ggf. abgegolten werden.


Kann der Arbeitgeber mich zwingen, den Resturlaub während der Kündigungsfrist zu nehmen?

Grundsätzlich ja, wenn er eine unwiderrufliche Freistellung ausspricht. Ohne Freistellung müssen jedoch die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers vorrangig berücksichtigt werden, es sei denn, betriebliche Belange sprechen dagegen.


Hat eine Eigenkündigung Auswirkungen auf die Höhe des Anspruchs?

Nein. Die Art der Kündigung (eigen- oder arbeitgeberseitig) hat keinen Einfluss auf die mathematische Berechnung des Urlaubsanspruchs.



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